Wer bestimmt, wer Erbe sein soll?

Allein der Erblasser hat das Recht zu bestimmen, wer sein Erbe oder seine Erben sein sollen. Die Testierfreiheit, die als Grundrecht in Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verankert ist, berechtigt den Erblasser zur beliebigen Verfügung über seinen Nachlass. Deshalb ist auch ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, nichtig (vgl. § 2302 BGB). Gesetzlich beschränkt wird die Testierfreiheit nur durch das Pflichtteilsrecht und das Verbot sittenwidriger Verfügungen.


Fragen & Antworten

Hier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt.

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