Welche Folgen hat es, wenn der Erblasser einen Abkömmling zum Erben eingesetzt hat, der Abkömmling aber vor ihm stirbt?

Für diesen Fall enthält das BGB (§ 2069) eine wichtige Auslegungsregel: Wer einen seinen Abkömmlinge einsetzt, will im Zweifel dessen Kinder bedenken, wenn der Abkömmling vor ihm stirbt. Diese Regel greift immer dann ein, wenn sich im Testament kein anderer Wille des Erblassers feststellen lässt.


Fragen & Antworten

Hier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt.

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