Wie verhält es sich mit der Erbfähigkeit von Stiftungen?

Bestehende rechtsfähige Stiftungen können wie andere juristische Personen Erbe sein. Für Stiftungen, die der Erblasser als Stifter vor seinem Ableben gegründet hat, gilt folgendes: Wird eine solche Stiftung erst nach dem Tod des Stifters von der zuständigen Behörde genehmigt, wird sie behandelt, als sein die Genehmigung vor dem Tod erteilt worden mit der Folge, dass die Stiftung Erbin werden kann. Und auch die vom Erblasser in der letztwilligen Verfügung errichtete Stiftung besitzt die Erbfähigkeit.


Fragen & Antworten

Hier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt.

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