Wer trägt die Erhaltungskosten für den Nachlass?

Die gewöhnlichen Erhaltungskosten hat der Vorerbe zu tragen. Vgl. § 2124 Abs. 1 BGB. Darunter fallen alle Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen des Nachlasses regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen zu erhalten. Zu den gewöhnlichen Kosten gehören insbesondere Renovierungskosten, Kosten für gewöhnliche Ausbesserungen, Versicherungsprämien, Verwaltungskosten. Andere Aufwendungen, die notwendig sind, aber die gewöhnlichen Erhaltungskosten übersteigen, kann der Vorerbe aus der Erbschaft bestreiten. Vgl. § 2124 Abs. 2 BGB. Diese Kosten verringern also die Erbschaft und belasten letztlich den Nacherben. Zu diesen Kosten gehören beispielsweise die Beseitigung von Zerstörungen, der Einbau einer besseren Heizungsanlage, die Ergänzung vernichteten Inventars oder die Kosten für die Erneuerung des Daches.


Fragen & Antworten

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