für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Wer trägt die Erhaltungskosten für den Nachlass?
Die gewöhnlichen Erhaltungskosten hat der Vorerbe zu tragen. Vgl. § 2124 Abs. 1 BGB. Darunter fallen alle Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen des Nachlasses regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen zu erhalten. Zu den gewöhnlichen Kosten gehören insbesondere Renovierungskosten, Kosten für gewöhnliche Ausbesserungen, Versicherungsprämien, Verwaltungskosten. Andere Aufwendungen, die notwendig sind, aber die gewöhnlichen Erhaltungskosten übersteigen, kann der Vorerbe aus der Erbschaft bestreiten. Vgl. § 2124 Abs. 2 BGB. Diese Kosten verringern also die Erbschaft und belasten letztlich den Nacherben. Zu diesen Kosten gehören beispielsweise die Beseitigung von Zerstörungen, der Einbau einer besseren Heizungsanlage, die Ergänzung vernichteten Inventars oder die Kosten für die Erneuerung des Daches.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
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